Allgemeine Geschäftsbedingungen
Everphone Finance GmbH, für die Anmietung mobiler Endgeräte. Stand 23.04.2026.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der Everphone Finance GmbH, Zimmerstr. 79-80, 10117 Berlin (nachfolgend "Everphone"), gelten für alle Verträge über die Anmietung mobiler Endgeräte und die Inanspruchnahme des Deviceservice, die über das Online-Portal oder die Landingpage von Everphone geschlossen werden. Vertragspartner (nachfolgend "Kunde") ist das Unternehmen, das beim Online-Onboarding eine Bestellung aufgibt und dabei den AGB zustimmt. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wird von Everphone ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten ab dem Zeitpunkt der ersten Bestellung des Kunden über das Online-Portal von Everphone. Stand 23.04.2026
Teil 1: Allgemeine Vertragsbedingungen
1. Vertragsstruktur und Rangfolge
Die Bestandteile des Vertrags sind nachstehend aufgeführt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, haben die Dokumente im Falle von Widersprüchen die folgende Rangfolge:
Annex Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) einschließlich Anhänge 1 & 2;
Auftragsbestätigung der jeweiligen Online-Bestellung;
Servicelevelvereinbarung (Teil 2);
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Teil 1).
2. Vertragsgegenstand und Mietmodelle
2.1Vertragsgegenstand ist die Vermietung Geräte (z.B. Smartphones, Tablets, Laptops, kostenpflichtiges Zubehör wie Tastaturen, Tablet-Ständer usw.) und anderen Arbeitsplatzgeräten (jeweils ein „Device“ und zusammen “Devices”) an den Vertragspartner sowie ein Geräte- und Servicemanagement („Deviceservice“) über ein von Everphone zur Nutzung bereit gestelltes Online-Portal oder angebotene alternative Schnittstellen (zusammen „Bestellwege“) zu einem monatlich festgelegten Mietpreis („Devicemietpreis“). Der Deviceservice gilt für das angebotene Mietmodell.
2.2Das über die Bestellwege verfügbare Gerätesortiment (Portfolio) wird ausschließlich von Everphone festgelegt. Everphone ist berechtigt, das Portfolio jederzeit und ohne Vorankündigung zu ändern, insbesondere Devices hinzuzufügen, zu ersetzen oder aus dem Angebot zu entfernen. Ein Anspruch des Kunden auf Verfügbarkeit eines bestimmten Device-Modells besteht nicht. Ziffer 5.6 bleibt unberührt.
2.3Hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen gelten diese AGB mit ihren Anlagen und im Übrigen die gesetzlichen Regelungen.
2.4Everphone gewährt dem Kunden die Möglichkeit, Devices zu mieten und/oder Deviceservices für seine verbundenen Unternehmen zu nutzen, vorausgesetzt, diese Nutzung wurde von Everphone in Textform genehmigt. Der Kunde verpflichtet sich, die Einhaltung dieser AGB durch seine verbundenen Unternehmen sicherzustellen. Der Kunde haftet für alle Ansprüche, Verluste und Schäden, die aus einer Verletzung dieser Bedingungen durch die verbundenen Unternehmen entstehen, und wird Everphone auf dessen erste Aufforderung hin schadlos halten. Unabhängig davon trägt der Kunde die Verantwortung für die Zahlung aller Gebühren, die für die gemieteten Devices und die in Anspruch genommenen Deviceservices anfallen, sowie aller anderen verbundenen Kosten und Ausgaben, es sei denn, es wurde in Textform etwas anderes vereinbart. Ein "verbundenes Unternehmen" im Sinne dieser AGB ist jedes Unternehmen, das nach §§ 15 des Aktiengesetzes (AktG) mit einer Partei verbunden ist.
3. Pflichten von Everphone
3.1Die unter diesen AGB zu erbringenden Leistungen sind in folgende Hauptgruppen unterteilt:
Produkte gemäß Auftragsbestätigung und Servicelevelvereinbarung,
Pflege/Wartung gemäß der Servicelevelvereinbarung beschrieben,
Technische Unterstützung (Support) gemäß Servicelevelvereinbarung beschrieben.
3.2Everphone erbringt nur die vom Kunden bestellten Leistungen, wie in der jeweiligen Bestellung beschrieben.
3.3Everphone ist nicht verpflichtet, Bestellungen und Daten, die der Kunde zur Verfügung stellt, auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder regulatorisches Recht zu prüfen. Everphone ist aber berechtigt, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder regulatorisches Recht zu prüfen, sollte ein Dritter einen Verstoß geltend machen oder wenn Everphone einen solchen Verstoß vermutet.
4. Pflichten des Kunden
4.1Der Kunde bleibt allein verantwortlich (i) für die Einhaltung der geltenden regulatorischen Anforderungen und gesetzlichen Bestimmungen; (ii) für seine Mitwirkungspflichten, wie sie in diesen AGB und/oder in den von Everphone von Zeit zu Zeit bereitgestellten operativen Richtlinien dargelegt sind; (iii) für die Richtigkeit, Qualität und Rechtmäßigkeit der Kundendaten, der Mittel, mit denen der Kunde die Kundendaten erworben hat, und der Verwendung der Kundendaten durch den Kunden mit der Leistung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Einholung aller erforderlichen Rechte, einschließlich Einwilligungen, für die Genehmigung der Verarbeitung von Kundendaten oder notwendigen personenbezogenen Daten und (iv) für seine Zahlungsverpflichtung. Der Kunde ist verpflichtet, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um unbefugten Zugriff auf oder unbefugte Nutzung von Diensten und Inhalten zu verhindern, und Everphone unverzüglich über solche unbefugten Zugriffe oder solche Nutzungen zu informieren.
4.2Der Kunde wird Everphone unverzüglich über auftretende Fehler in den Informationen, Leistungen und jegliche Abweichung von der Deviceservice und der bestellten Devices, wie in der jeweiligen Bestellung beschrieben, informieren, einschließlich einer detaillierten Beschreibung und Unterstützung bei der Fehlersuche und Fehlerbeseitigung, z. B. indem Everphone Fehlerberichte übermittelt und sonstige Daten und Protokolle zur Verfügung gestellt werden, die zur Fehleranalyse geeignet sind.
5. Die Anmietung von Devices, Bestellung von Leistungen
5.1Leistungen gelten zwischen den Parteien als vereinbart, wenn sie (i) in diesen AGB und/oder (ii) in Form eines elektronisch erteilten und von Everphone genehmigten Auftrags (“Bestellung”) niedergelegt sind. Alle entsprechend vom Kunden bestellten und von Everphone genehmigten Leistungen sind rechtsverbindlich und es gelten diese AGB.
5.2Die Anmietung jedes Devices erfolgt auf der Grundlage dieser AGB über die Bestellwege durch einen Einzelvertrag („Devicemietvertrag“).
5.3Ein Devicemietvertrag zwischen Everphone und dem Kunden kommt auf Basis einer Bestellung des Kunden und deren Annahme durch Everphone zustande. Der Kunde oder der*die jeweilige Mitarbeitende des Kunden kann über die Bestellwege auswählen, welche Devices er nach Art und Ausstattung zu den vereinbarten Preisen mieten möchte. Everphone bestätigt dem Kunden zunächst den Eingang der Bestellung (Eingangsbestätigung); diese stellt keine Annahme dar. Nach Prüfung teilt Everphone dem Kunden die Lieferbarkeit der angefragten Devices mit; auch diese Mitteilung stellt keine Annahme dar. Voraussetzung für eine Annahme ist ein bestehendes Vertragsverhältnis unter diesen AGB. Ein Vertragsschluss über einen Gerätemietvertrag kommt erst zustande, wenn der Versand des Produkts mit einer weiteren Nachricht oder E-Mail bestätigt wird oder durch den Versand selbst („Annahme“). Mit der Annahme der Bestellung durch Everphone kommt der jeweilige Einzelvertrag zwischen den Parteien rechtsverbindlich zustande. Eine darüber hinausgehende Dokumentation des Devicemietvertrags erfolgt nicht.
5.4Der jeweilige Devicemietpreis ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung über die Bestellwege angezeigten Preisliste. Liegt für ein Device ein individuell vereinbarter Mietpreis vor (z. B. im Rahmen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung), gilt dieser vorrangig.
5.5Nach Annahme der Bestellung ist der Kunde verpflichtet, die bestellten Devices anzunehmen. Andernfalls behält Everphone sich das Recht vor, nach einer dem Kunden erfolglos gesetzten angemessenen Frist die Geräte anderweitig zu verwenden. Die Geltendmachung von Schadensersatz wird ausdrücklich vorbehalten.
5.6Sollten Devices nach Annahme der Bestellung nicht mehr lieferbar sein, so wird Everphone dem Kunden ein nach Art und Ausstattung vergleichbares Device an Erfüllung statt anbieten. Sofern der Kunde dieses Angebot annimmt, tritt das vergleichbare Device anstelle des ursprünglichen Devices in den bestehenden Devicemietvertrag ein. Lehnt der Kunde das Angebot endgültig ab, können beide Parteien den entsprechenden Devicemietvertrag fristlos kündigen.
5.7Weiterhin ist es Everphone gestattet, das gewählte Device in Absprache mit dem Kunden in einer von der Bestellung abweichenden Farbe auszuliefern, sollte die vom Kunden gewählte Farbe zum Zeitpunkt der Lieferung nicht mehr bei Everphone verfügbar sein.
5.8Die Lieferung erfolgt durch Versand.
6. Deviceservice
6.1Im Falle eines Schadens oder technischen Defekts eines Devices erfolgt ein Austausch dieses Geräts („Deviceaustausch“). Hierzu hat der Kunde den Defekt über die verwendeten Bestellwege mitzuteilen. Everphone wird sodann die Versendung eines nach Art und Ausstattung vergleichbaren oder, nach Wahl von Everphone, hochwertigeren Devices („Austauschdevice“) an die im Kundenportal hinterlegten Bestellwege vornehmen. In beiden Fällen ist es Everphone gestattet, hier auch auf ein generalüberholtes („refurbishtes“) Gerät zurückzugreifen. Voraussetzung für einen Deviceaustausch ist ein gültiger Devicemietvertrag.
6.2Im Falle eines Schadens oder technischen Defekts eines Devices gemäß Ziffer 7.1 nach Ablauf der initialen Laufzeit des Devicemietvertrags endet der Devicemietvertrag und der Kunde erhält die Möglichkeit, einen neuen Devicemietvertrag gemäß Ziffer 2 abzuschließen.
6.3Bei Geräteverlust hat der Kunde (i) den Vorfall den örtlichen Strafverfolgungsbehörden zu melden; (ii) Everphone unverzüglich zu informieren und mitzuteilen, in welchem Land das Gerät verloren ging (Verlustmeldung); (iii) den von den örtlichen Strafverfolgungsbehörden erhaltenen Vorfallsbericht an Everphone zu senden. Sollte diese Verlustmeldung nicht spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist wahlweise des nachweislichen Verlustes erfolgen, so gilt die Verlustmeldung als erfolgt.
6.4Bei Meldung des Verlusts oder Diebstahls eines Devices über die Bestellwege endet der Devicemietvertrag. Für das abhandengekomme Device hat der Kunde an Everphone Schadensersatz in Höhe des Restwerts des Devices zu leisten, der gemäß der Anlage „Restwertermittlung anhand des Marktwerts“ ermittelt wird. Eine Geltendmachung der durch Verlust oder Diebstahl entstandenen Kosten gegenüber einem Dritten, z. B. einer Versicherung, obliegt dem Kunden und erfolgt nicht durch Everphone. Der Kunde erhält die Möglichkeit, einen neuen Devicemietvertrag abzuschließen.
6.5Ein Austauschdevice nach den Ziffern 7.1 und 7.2 ist ein generalüberholtes Device mit dem Refurb-Grade „A“ oder, nach Wahl von Everphone, ein Neugerät desselben Herstellers. Weitere Einzelheiten zum Deviceservice sind in Teil 2 „Servicelevelvereinbarung“ als Bestandteil dieses AGBs vereinbart.
6.6Everphone erbringt keinen Service zur Auslieferung von Devices über standardisierte Ausrollverfahren wie „Apple Device Enrollment“ (ADE, ehemals DEP), "Android Zero-Touch“ oder vergleichbare Methoden. Der Kunde ist berechtigt, solche Verfahren eigenständig zu nutzen und die dazugehörigen Verwaltungskonsolen (z. B. Apple Business Manager, ABM) selbst zu administrieren.
6.7Einzelne Leistungen aus diesen AGB und den vereinbarten Services können durch von Everphone beauftragte Dienstleister oder durch verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 AktG erbracht werden.
6.8Everphone haftet nicht für unverschuldete Verzögerungen.
7. Pflege der Devices und Haftung des Kunden
7.1Der Kunde verpflichtet sich, die Devices sorgsam und nur dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechend zu nutzen bzw. seine Mitarbeitenden entsprechend anzuweisen. In einem vertragsgemäßen Zustand befindet sich das Gerät am Ende der Devicemietlaufzeit nur dann, wenn das Gerät keine Schäden aufweist, die durch einen vertragswidrigen Gebrauch des Geräts entstanden sind.
7.2Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist der Kunde für am Device eingetretene Schäden von seiner Haftung befreit, insbesondere bei offensichtlichen Schäden wie Displaybruch, Wasserschäden, Kratzern, defekten Kameralinsen und defekten SIM-Slots sowie üblichen Gebrauchsspuren. Übliche Gebrauchsspuren begründen keine Haftung des Kunden.
7.3Der Kunde ist für die Datenpflege der Devices selbst verantwortlich. Das gilt insbesondere für Updates und Backups. Everphone hat, soweit nicht gesondert beauftragt, keinen Zugriff auf die Devices und übernimmt somit keine Haftung oder Gewähr über die auf den Devices gespeicherten und/oder verwalteten Daten.
7.4Der Kunde trägt die Kosten für die Entfernung vorsätzlicher physischer Veränderungen der Devices wie Aufkleber, Lasergravuren u. ä. Kann die Veränderung nicht entfernt werden, trägt der Kunde die Kosten des Wertverlusts durch die Veränderung.
8. Laufzeit der Devicemietverträge und Kündigung
8.1Die Laufzeit der Devicemietverträge ("Devicemietlaufzeit") beträgt 24 Monate, sofern in der jeweiligen Auftragsbestätigung keine abweichende Laufzeit ausgewiesen ist.
8.2Die Devicemietlaufzeit beginnt mit der Übergabe des Devices an den Kunden. Ein Device gilt am dritten Werktag nach dem Versand als übergeben, es sei denn, der Kunde weist eine spätere Übergabe nach. Davon abweichende Regelungen bedürfen der Textform.
8.3Nach Ablauf der Devicemietlaufzeit verlängert sich die Laufzeit auf unbestimmte Zeit („verlängerte Devicemietlaufzeit“). Der Devicemietvertrag kann dann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. Die Regelungen des § 286 BGB bleiben hiervon unberührt. Im Übrigen gilt § 314 BGB.
8.4Eine ordentliche vorzeitige Kündigung des Devicemietvertrags vor Ablauf der Devicemietlaufzeit ist ausgeschlossen. Im Falle einer außerordentlichen vorzeitigen Beendigung eines Devicemietvertrags aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund werden sämtliche bis zum ursprünglichen Ende der Devicemietlaufzeit noch ausstehenden Monatsmieten sofort in voller Höhe fällig. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß Ziffer 9.6 bleibt unberührt.
8.5Eine vorzeitige Kündigung wegen Ausscheidens des das Device nutzenden Mitarbeitenden aus dem Unternehmen des Kunden oder aus sonstigen betrieblichen Gründen ist nicht möglich. In diesen Fällen kann der Kunde das Device einem anderen Mitarbeitenden zur Nutzung überlassen. Die Mindestlaufzeit des Devicemietvertrags bleibt hiervon unberührt; sämtliche Monatsmieten bis zum Ende der Devicemietlaufzeit bleiben geschuldet.
8.6Das Recht jeder Partei, den Devicemietvertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist vor allem gegeben, wenn der Kunde für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Devicemietpreises oder eines nicht unerheblichen Teils des Devicemietpreises in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des Devicemietpreises in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der den Devicemietpreis für zwei Monate erreicht. Im Übrigen gilt § 314 BGB.
8.7Im Falle einer Kündigung nach vorstehender Ziffer 9.6 durch Everphone hat der Kunde als Mietausfallschaden den Devicemietpreis für die ausstehende Devicemietlaufzeit bzw. verlängerte Devicemietlaufzeit zu leisten. Die Regelungen des § 286 BGB bleiben hiervon unberührt.
9. Rückgabe von Devices
9.1Nach Ablauf der Devicemietlaufzeit bzw. der verlängerten Devicemietlaufzeit muss der Kunde das gemietete Device zurückgeben.
9.2Die Rückgabe hat zum Ende der Devicemietlaufzeit bzw. der verlängerten Devicemietlaufzeit („Rückgabetermin“) durch die Übergabe an Everphone oder die Übergabe an einen dem Kunden genannten Dienstleister, der Devices im Auftrag von Everphone entgegennimmt, zu erfolgen. Als Nachweis der Rückgabe gilt der Einlieferungsnachweis des Versanddienstleisters oder ein anderer, dem Wesen entsprechender Nachweis. Abweichende Regelungen bedürfen der Textform.
9.3Der Kunde ist verpflichtet, das Device im Werkszustand zurückzusenden sowie etwaige vorhandene Sperren oder IMEI-Locks zu entfernen. Everphone wird jedes zurückerhaltene Device in den Werkszustand zurückversetzen lassen, vorausgesetzt das dies technisch erforderlich und möglich ist. Für Devices, die nicht entsperrt sind und die dadurch nicht in den Werkszustand gesetzt werden können, wird die Miete nicht beendet und läuft pro rata weiter, wobei Everphone dem Kunden eine Frist von zwanzig Werktagen zum Entsperren einräumt. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist hat der Kunde einen pauschalierten Schadensersatz an Everphone in Höhe des Restwerts des nicht entsperrten Devices gemäß der Anlage „Restwertermittlung anhand des Marktwerts“ zu zahlen. Das nicht entsperrte Device wird von Everphone entsorgt..
9.4Der Kunde verpflichtet sich, für den Versand aller Devices, die an Everphone gesendet werden, eine geeignete und sichere Umverpackung zu verwenden. Die Umverpackung muss so beschaffen sein, dass sie die Geräte während des Transports vor Schäden aller Art, insbesondere vor Stößen, Feuchtigkeit und statischer Elektrizität, schützt. Sollte Everphone feststellen, dass die vom Kunden verwendete Umverpackung nicht geeignet ist und dadurch Schäden an den versandten Devices entstanden sind oder der Restwert der Geräte dadurch gemindert wurde, ist Everphone berechtigt, dem Kunden den geminderten Restwert der Geräte in Rechnung zu stellen.
9.5Für den Fall, dass die Rückgabe des Devices nicht zum Rückgabetermin erfolgt, ist Everphone berechtigt, die Devicemiete für das nicht fristgerechte zurückgegebene Device für die Dauer der Vorenthaltung pro rata zu verlangen. Zusätzlich berechnet Everphone dem Kunden spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist für nicht zurückgegebene Devices einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Restwerts gemäß der Anlage „Restwertermittlung anhand des Marktwerts”. Eine Annahme des Devices ist in diesem Fall nicht mehr möglich.
9.6Diese Rückgabepflichten gelten im Falle eines Deviceaustausches entsprechend.
9.7Im Falle des Deviceaustauschs bzw. Upgrades hat die Rückgabe unmittelbar nach Zustellung des Austauschdevices bzw. des neuen Devices zu erfolgen, spätestens jedoch 15 Tage nach Zustellung des Austauschdevices. Unabhängig von der primären Rückgabepflicht ist Everphone nach Ablauf der Rückgabefrist berechtigt, als Ausgleich die Devicemiete für das nicht zurückgegebene Device für die Dauer der Vorenthaltung zu verlangen, zusätzlich zur Devicemiete für das neue Device. Zusätzlich berechnet Everphone dem Kunden spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der Rückgabefrist für nicht zurückgegebene Devices einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe des Restwerts gemäß der Anlage „Restwertermittlung anhand des Marktwerts“. Für nicht zurückgegebenes Zubehör oder Akkus berechnet Everphone dem Kunden die zeitanteiligen Wiederbeschaffungskosten. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
9.8Auf Anfrage und in besonderen Fällen bietet Everphone den Mitarbeitern des Kunden die Möglichkeit an, vormals angemietete Devices eines Mitarbeiters des Kunden auf Basis eines individuellen Angebots nach dem Ablauf der Devicemietlaufzeit bzw. der verlängerten Devicemietlaufzeit käuflich zu erwerben.
10. Zahlungsmodalität und Forderungsabtretung
10.1Everphone stellt dem Kunden für jeden Leistungsmonat eine Rechnung auf Grundlage der vermieteten Devices und erbrachten Services gemäß der Bestellung/des Order-Agreements. Sofern die Devicemietlaufzeit während eines Monats beginnt und/oder endet, wird der erste und/oder letzte Monat der Devicemietlaufzeit anteilig tageweise berechnet. Die Rechnungsübermittlung erfolgt mittels elektronischem Versand. Die Abrechnung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Einfuhrabgaben und Zölle hat der Kunde zu tragen. Die an den Vertragspartner vermieteten Devices werden einzeln nach Hersteller, Ausstattung, Devicemietlaufzeit und dem monatlichen Devicemietpreis als Anlage zur monatlichen Rechnung fortlaufend gelistet.
10.2Für den Fall, dass eine Quellensteuer anfällt, wird der Kunde diesen zusätzlich anfallenden Betrag zahlen, um sicherzustellen, dass der Netto-Betrag, den Everphone nach einer solchen Quellensteuer erhält, dem Betrag entspricht, den Everphone erhalten hätte, wenn keine Quellensteuer erhoben worden wäre.
10.3Die Zahlung erfolgt per SEPA-Basislastschrift. Der Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss ein gültiges SEPA-Lastschriftmandat zugunsten von Everphone zu erteilen und dieses für die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses aufrechtzuerhalten. Die Erteilung und Aufrechterhaltung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats stellt eine wesentliche Geschäftsgrundlage dieses Vertrags dar. Im Falle des Widerrufs oder der Kündigung des SEPA-Lastschriftmandats durch den Kunden setzt Everphone dem Kunden zunächst eine Frist von fünf (5) Werktagen zur Wiederherstellung eines gültigen Mandats. Stellt der Kunde innerhalb dieser Frist kein gültiges SEPA-Lastschriftmandat bereit, ist Everphone berechtigt, sämtliche bestehenden Devicemietverträge ohne Einhaltung einer weiteren Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. In diesem Fall werden sämtliche noch ausstehenden Monatsmieten sofort in voller Höhe fällig. Der Kunde ist zudem verpflichtet, die überlassenen Devices unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Kündigung, an Everphone zurückzugeben.
10.4Everphone ist berechtigt, Forderungen gegen den Kunden im Rahmen eines Forderungsverkaufs zu verkaufen oder abzutreten.
10.5Rechnungsbeträge sind innerhalb der im Vertrag festgelegten Frist zur Zahlung fällig. Kommt der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, so ist Everphone berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu fordern. Der gesetzliche Zinssatz für Verzugszinsen im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen beträgt derzeit neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Das Recht von Everphone, weitergehenden Schaden geltend zu machen, bleibt hiervon unberührt. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Everphone berechtigt, Mahnkosten und etwaige Kosten für den Rechtsweg vom Kunden zu verlangen.
11. Umsatzsteuer
11.1Alle im Rahmen dieser Vereinbarung fälligen Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Abrechnung erfolgt zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist nach geltendem Recht von der umsatzsteuerpflichtigen Partei zu entrichten.
11.2Sollten vermietete Geräte für einen längeren Zeitraum der Mietzeit ins Ausland verbracht werden, so ist dies vom Kunden vorher in Textform (z. B. per E-Mail) anzuzeigen. Das Unterlassen rechtzeitiger Mitteilung kann zu Schadensersatzforderungen führen (Informationspflicht).
12. Ansprechpartner und Vollmacht
12.1Der Kunde benennt Everphone gegenüber einen oder mehrere verantwortliche Ansprechpartner. Der Ansprechpartner des Kunden (und seine Vertretung) ist in vollem Umfang vom Kunden bevollmächtigt, über die aus diesen AGB entstehenden vertraglichen Mietverpflichtungen zu entscheiden.
12.2Die Parteien vereinbaren, dass über das Kundenportal eingereichte Bestellungen nur von Personen vorgenommen werden, die vom Kunden bevollmächtigt worden sind, einzelne Devicemietverträge abzuschließen.
12.3Everphone weist den Kunden darauf hin, dass Zugangsdaten zum Kundenportal nicht an unbefugte Dritte weitergegeben werden dürfen. Sollten Zugangsdaten abhandenkommen oder an unbefugte Dritte gelangen oder der Verdacht bestehen, dass Zugangsdaten an unbefugte Dritte gelangt sind, informiert der Kunde Everphone hierüber unverzüglich, damit der Zugang gesperrt werden kann.
13. Entfall der Leistungspflicht bei höherer Gewalt und End-of-Lifecycle
Die Parteien sind in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Störung von ihren Pflichten nach diesen AGB im Sinne des § 275 BGB befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs einer Partei liegende unvorhersehbare Ereignis, durch das eine Partei ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Blitzeinschlägen, Überschwemmungen, Produktions- oder Lieferstopps, Sanktionen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, nicht von einer Partei verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen sowie wenn im Falle eines regulären End-of-Lifecycle das Produkt vom Hersteller nicht mehr produziert oder unterstützt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
Die an den Kunden ausgelieferten Devices inkl. Zubehör und Akkus verbleiben im Eigentum von Everphone und seiner Refinanzierungsgesellschaften. Ausgenommen sind an den Kunden oder an seine Mitarbeiter*innen verkaufte Devices.
15. Ort der Leistung
Das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung des Geräts geht zum Zeitpunkt der Übergabe an der vom Kunden angegebenen Lieferadresse auf den Kunden über. Dieses Risiko bleibt beim Kunden, bis das Gerät ordnungsgemäß an Everphone zurückgesandt und von Everphone bestätigt wurde („Erfüllungsort“).
16. Tarifvermittlung
Everphone unterstützt den Vertragspartner auf Wunsch bei der Auswahl passender Mobilfunk- und Datentarife. Die Unterstützung erfolgt freiwillig, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, und kann jederzeit von Everphone beendet werden. Im Falle eines Vertragsabschlusses zwischen Vertragspartner und Mobilfunkanbieter übernimmt Everphone keine Haftung oder Gewährleistung aus dem Mobilfunk- oder Datenvertrag. Everphone tritt ausschließlich als unabhängiger Vermittler zwischen den Parteien auf. Vergütungsansprüche gegenüber dem Kunden aus der Vermittlung bestehen nicht.
17. Haftung von Everphone
17.1Everphone haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
17.2In Bezug auf diese AGB ist die Haftung von Everphone im Übrigen ausgeschlossen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von Everphone auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
17.3In Bezug auf die jeweiligen Devicemietverträge ist die Haftung von Everphone im Übrigen ebenfalls ausgeschlossen, soweit nicht eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des jeweiligen Devicemietvertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von Everphone auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
17.4Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
17.5Soweit die Haftung von Everphone beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Everphone.
17.6Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen von Arglist.
18. Laufzeit und Kündigung
18.1Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
18.2Das Recht jeder Partei, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.
18.3Die Kündigung dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der einzelnen Devicemietverträge unberührt.
19. Geheimhaltung
19.1Die Vertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, gegenüber Dritten über alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Vorgänge, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, absolutes Stillschweigen zu bewahren und diese nicht an Dritte weiterzugeben und/oder in irgendeiner Weise zu verwerten, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Tatsachen oder es besteht eine gesetzliche oder anderweitige Herausgabepflicht. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
19.2Hinsichtlich der Geheimhaltungsverpflichtung gelten Mitarbeitende jeder Vertragspartei jeweils als deren Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB. Jede Vertragspartei hat insoweit für das Verschulden ihrer Mitarbeitenden einzustehen.
19.3Werden Dritte von einer Vertragspartei zur Erfüllung der eigenen Verpflichtungen unter diesen AGB eingesetzt, hat die jeweilige Vertragspartei mit diesem Dritten, auch für dessen Mitarbeitenden, eine entsprechende Vereinbarung zur Geheimhaltung und zum Datenschutz getroffen.
19.4Im Falle der Abtretung von Forderungen, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, an einen Dritten, ist der Abtretende berechtigt, dem Abtretungsempfänger alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die dieser vernünftigerweise benötigt, um die abgetretenen Forderungen geltend machen zu können. Der Abtretungsempfänger ist berechtigt, die erhaltenen Informationen ausschließlich zum Zwecke der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen zu verwenden.
19.5Sämtliche wechselseitig ausgetauschten (physischen) Geschäftsunterlagen sind sorgfältig in den eigenen Geschäftsräumen zu verwahren und vor Einsichtnahme Unbefugter zu schützen und bei Beendigung des Vertrags der anderen Vertragspartei wieder zu übergeben, soweit in diesen AGB nicht anders bestimmt. In jedem Fall haften die Vertragsparteien für eine sorgfältige Aufbewahrung aller überlassenen Datenträger, Unterlagen und sonstigen Informationsträger.
19.6Die Geheimhaltungsvereinbarung gilt auch für diesen Vertrag und seine Anlagen.
20. Datenschutz
20.1Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden und anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit anwendbar.
20.2Wenn Everphone bei Erfüllung seiner Leistungen nach diesem Vertrag personenbezogene Daten im datenschutzrechtlichen Sinne im Auftrag von Kunden verarbeitet, geschieht dies regelmäßig auf Weisungen vom Kunden. Die Parteien schließen den in Anlage befindlichen Auftragsverarbeitungsvertrag.
20.3Jeder Mitarbeitende, der bei Everphone für den Kunden tätig ist, wird speziell zum Datenschutz geschult und verpflichtet und hat eine Datenschutzklausel in seinem Arbeitsvertrag.
20.4Die Mitarbeitenden des Vertragspartners bekommen Zugang zum Kundenportal. Zu diesem Zweck benötigt Everphone personenbezogene Daten der Mitarbeitenden gemäß dem Auftragsverarbeitungsvertrag.
20.5In Fällen, in denen der Kunde einer Veräußerung des Devices an Mitarbeiter zustimmt, ist der Kunde verpflichtet, vor Übergabe des Devices an etwaige Mitarbeiter sämtliche seiner auf dem Gerät gespeicherten Daten unwiderruflich zu löschen.
21. Vertragsänderungen und Anpassungen
21.1Everphone ist berechtigt, die Regelungen dieser AGB ganz oder teilweise zu ändern, sofern und soweit dies aus triftigem Grund erforderlich und unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden und von Everphone für den Kunden zumutbar ist. Ein triftiger Grund liegt vor, wenn
eine Gesetzesänderung zur Unwirksamkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB führt,
sich die Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Regelungen dieses Vertrags ändert, oder
die Leistung in der bisherigen vertraglich vereinbarten Form aufgrund neuer technischer Entwicklung oder geänderter Marktumstände nicht mehr erbracht werden kann und eine Änderung das Verhältnis von Leistungen und Gegenleistung nicht zu Ungunsten des Kunden verschiebt.
21.2Änderungen nach Ziffer 22.1 sind dem Kunden nur dann zumutbar, wenn sie keine wesentlichen Bestimmungen dieser AGB betreffen. Wesentliche Regelungen dieser AGB sind insbesondere die Regelungen über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen, die Laufzeit und die Kündigung.
21.3Änderungen dieser AGB wird Everphone dem Kunden zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitteilen („Änderungsmitteilung“). Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zustimmen oder sie ablehnen. Änderungen dieser AGB wird Everphone dem Kunden zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) mitteilen ("Änderungsmitteilung"). Der Kunde kann den Änderungen vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens zustimmen oder sie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung hat Everphone das Recht, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) widerspricht. Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn der Kunde den Änderungen nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z. B. E-Mail) widerspricht.
21.4Werden dem Kunden Änderungen dieser AGB angeboten, kann er diese AGB vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen auch fristlos und kostenfrei kündigen. Everphone wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf dieses Kündigungsrecht besonders hinweisen.
22. Vertragsübertragungund Untermiete
22.1Everphone arbeitet mit verschiedenen Kreditinstituten zusammen, welche die Geschäftstätigkeit von Everphone unter diesen AGB mitfinanzieren („Finanzierungspartner“). Everphone ist berechtigt, diesen Vertrag auf einen Finanzierungspartner zu übertragen („Vertragsübertragung“). Everphone wird dem Kunden die Vertragsübertragung spätestens zehn Werktage im Voraus in Textform (z. B. E-Mail) anzeigen. Nach der Vertragsübertragung erbringt Everphone weiterhin die vertraglichen Leistungen gegenüber dem Kunden. Der Kunde ist im Falle einer Vertragsübertragung berechtigt, diesen Vertrag zu kündigen. Die Kündigung hat spätestens zehn Werktage nach Mitteilung der Vertragsübertragung schriftlich gegenüber Everphone zu erfolgen.
22.2Der Kunde ist nicht berechtigt, das gemietete Device an Dritte zu untervermieten oder dessen Gebrauch Dritten in sonstiger Weise zu überlassen, ohne die vorherige Zustimmung von Everphone in Textform. Jede Überlassung an Dritte bedarf einer ausdrücklichen Genehmigung durch Everphone in Textform. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot behält sich Everphone das Recht vor, diese AGB und die jeweiligen Devicemietverträge fristlos zu kündigen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
23. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Schriftform
23.1Mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
23.2Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie etwaiger nach Vertragsabschluss zusätzlich getroffener Vereinbarungen bedürfen der Textform (z. B. E-Mail oder Bestätigung über das Online-Portal), wenn diese AGB nicht ausdrücklich eine andere Form vorsehen. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses.
23.3Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des internationalen Privatrechts.
23.4Gerichtsstand ist, sofern der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin. Everphone ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
24. Schlussbestimmungen
24.1Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung.
24.2Everphone verpflichtet sich, sämtliche anwendbaren Anti-Korruptionsgesetze einzuhalten und dafür Sorge zu tragen, dass auch seine Mitarbeitenden diese einhalten werden.
24.3Dem Vertragspartner ist die Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus diesen AGB an einen Dritten nur mit vorheriger Zustimmung durch Everphone in Textform gestattet.
24.4Der Kunde stimmt hiermit zu, dass Everphone ihn als Kunden in Verkaufs- und Marketingmaterialien aufführen darf.
24.5Sollte eine Bestimmung dieser AGBs ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder der AGB eine Lücke enthalten, so soll hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Parteiwillen und dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
24.6Die Anlagen sind Bestandteil dieser AGBs. Diese AGB werden durch die Bestätigung im Online-Bestellprozess (Anklicken der Checkbox "Ich akzeptiere die AGB") durch den Kunden anerkannt und sind Bestandteil des Vertrags. Eine gesonderte Unterschrift ist nicht erforderlich.
Anlage: Restwertermittlung anhand des Marktwerts
Restwerttabelle auf Grundlage des Hersteller-UVPs zum Zeitpunkt der Markteinführung
| Alter in Monaten | Restwert |
|---|---|
| 1 | 100 % |
| 28 | 45 % |
| 2 | 94 % |
| 29 | 45 % |
| 3 | 88 % |
| 30 | 44 % |
| 4 | 83 % |
| 31 | 43 % |
| 5 | 77 % |
| 32 | 42 % |
| 6 | 71 % |
| 33 | 40 % |
| 7 | 65 % |
| 34 | 39 % |
| 8 | 64 % |
| 35 | 37 % |
| 9 | 63 % |
| 36 | 36 % |
| 10 | 62 % |
| 37 | 34 % |
| 11 | 61 % |
| 38 | 33 % |
| 12 | 60 % |
| 39 | 31 % |
| 13 | 59 % |
| 40 | 30 % |
| 14 | 58 % |
| 41 | 28 % |
| 15 | 57 % |
| 42 | 27 % |
| 16 | 55 % |
| 43 | 25 % |
| 17 | 54 % |
| 44 | 25 % |
| 18 | 53 % |
| 45 | 25 % |
| 19 | 52 % |
| 46 | 24 % |
| 20 | 51 % |
| 47 | 24 % |
| 21 | 50 % |
| 48 | 24 % |
| 22 | 50 % |
| 49 | 20 % |
| 23 | 49 % |
| 50 | 15 % |
| 24 | 48 % |
| 51 | 10 % |
| 25 | 48 % |
| 52 | 5 % |
| 26 | 47 % |
| 53 | 1 % |
| 27 | 46 % |
Teil 2: Servicelevelvereinbarung
Diese Servicelevelvereinbarung ist Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Everphone Finance GmbH und gilt ab dem Zeitpunkt der ersten Bestellung des Kunden.
1. Übergabe an den Logistikdienstleister für die Ausgabe neuer Devices
1.1Everphone wird Bestellungen neuer Devices innerhalb von bis zu zehn (10) Werktagen ab Auftragsbestätigung an den Logistikdienstleister übergeben. Für Laptops und deren Zubehör gilt ebenfalls ein Servicelevel von zehn (10) Werktagen. Sollte eine Verzögerung der Übergabe auftreten, wird Everphone den Kunden darüber informieren.
1.2Im Falle einer Verzögerung der Übergabe an den Logistikdienstleister von mehr als fünf (5) Werktagen, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und nicht bereits vorab geplant war, hat der Kunde das Recht, den betreffenden Auftrag ohne Kosten zu stornieren.
2. Übergabe an den Logistikdienstleister im Falle eines Schadens oder technischen Defekts
2.1Everphone wird bei einem Austausch von defekten Devices das Austauschdevice innerhalb von bis zu drei (3) Werktagen nach Mitteilung des Schadens über die Bestellwege an den Logistikdienstleister übergeben. Sollte eine Verzögerung der Übergabe auftreten, wird Everphone den Kunden darüber informieren.
2.2Abweichend zu 2.1 gilt für Laptops und deren Zubehör ein Servicelevel von einem Austausch innerhalb von fünf (5) Werktagen.
3. Service und Support
3.1Für Fragen zum Kundenportal, Bestellstatus, Austausch, Defekt oder Lieferung stehen die folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: Telefonisch: +49 30 516958275 via E-Mail: service@everphone.de via Chat im Kundenportal oder auf der Everphone-Homepage: Chat-Button Service-Zeiten Hotline und E-Mail: Montag–Sonntag, 7–20 Uhr Service-Zeiten Chat: Montag–Sonntag, 9–18 Uhr
3.2Für Kunden mit Mobile-Device-Management (MDM) durch Everphone stehen für Fragen zur Device-Konfiguration, MDM oder Notfall-Löschung die folgenden Kontaktdaten zur Verfügung: Telefonisch: +49 30 31199215 via E-Mail: mdm.support@everphone.de Service-Zeiten: Montag–Freitag, 9–18 Uhr
4. Preise
4.1Die Preise für die Leistungen von Everphone ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Bestellung über die Bestellwege angezeigten Preisliste sowie der jeweiligen Auftragsbestätigung.
4.2Erhöht der jeweilige Gerätehersteller den unverbindlichen Verkaufspreis (UVP) eines Devicemodells oder dessen Nachfolgemodells gegenüber dem zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung des jeweiligen Devicemietvertrags gültigen UVP um mehr als zehn Prozent (10 %) („Wesentliche Herstellerpreiserhöhung"), ist Everphone berechtigt, den monatlichen Devicemietpreis für neu abzuschließende Devicemietverträge über das betreffende Devicemodell oder dessen Nachfolgemodell entsprechend dem prozentualen Anstieg des Hersteller-UVPs anzupassen. Die Preisanpassung übersteigt den prozentualen Anstieg des Hersteller-UVPs nicht. Maßgeblich für die Berechnung ist das Verhältnis zwischen dem Hersteller-UVP zum Zeitpunkt der jeweiligen Auftragsbestätigung und dem Hersteller-UVP zum Zeitpunkt der Preisanpassung. Everphone wird dem Kunden eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten unter Angabe des bisherigen und des neuen Hersteller-UVPs sowie des daraus resultierenden neuen Devicemietpreises mitteilen. Everphone wird dem Kunden eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens vier (4) Wochen vor Inkrafttreten unter Angabe des bisherigen und des neuen Hersteller-UVPs sowie des daraus resultierenden neuen Devicemietpreises mitteilen.
4.3Liegt für ein Device kein individuell vereinbarter Mietpreis vor, gilt der Devicemietpreis, der über die Bestellwege angezeigt wird beziehungsweise abrufbar ist.
5. Early Upgrade
Ein vorzeitiges Upgrade auf ein neues Device vor Ablauf der Devicemietlaufzeit (Early Upgrade) ist nicht möglich. Bei vorzeitiger Beendigung eines Devicemietvertrags werden sämtliche ausstehenden Monatsmieten gemäß Ziffer 9.4 der Allgemeinen Vertragsbedingungen sofort fällig.
6. Datenlöschung
6.1Die Löschung der Daten auf zurückgegebenen Devices erfolgt mittels der Software „Blancco Mobile Edition“ in der jeweils aktuell verfügbaren Version oder mittels einer vergleichbaren Software. Everphone legt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden das Löschprotokoll für die zurückgegebenen Devices vor.
6.2Everphone überprüft die zurückerhaltenen Devices auf weitere beinhaltete Datenträger (wie z. B. zusätzliche Speicherkarten) und entsorgt diese nach erfolgter Löschung im Sinne von Ziffer 6.3. Everphone übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Daten.
6.3Sollte eine Datenlöschung auf dem Device nicht möglich sein, behält sich Everphone vor, das Device unwiederbringlich zu zerstören. Everphone erbringt auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden einen entsprechenden Nachweis.