Darf der Arbeitgeber die Corona-App auf Firmenhandys installieren?

Die Corona-Warn-App auf dem Firmenhandy: Darf der Arbeitgeber die App auf den Firmengeräten der  Angestellten installieren? Dürfen Angestellte zur Nutzung der App verpflichtet werden? Diese und ähnliche Fragen werden uns gerade häufig gestellt. Fachanwalt Dr. Alexander Scharf hilft uns im Blogartikel bei der Aufklärung.
Corona-Warn-App_Firmenhandy
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Inhaltsverzeichnis

Corona-App auf dem Firmenhandy

Im Rahmen der erneuten Zuspitzung der Covid-19-Pandemie durch die sogenannte „Zweite Welle“ müssen wir in Deutschland leider wieder akut steigende Infektionszahlen feststellen. Zur Eindämmung soll auch die bereits im Sommer vom Robert-Koch-Institut (RKI) vorgestellte Corona-Warn-App dienen.

Das digitale Tool wurde in Zusammenarbeit mit SAP und Telekom entwickelt und bislang etwa 19,7 Millionen mal heruntergeladen (Stand: 12.10.2020). Bei uns häufen sich entsprechend Fragen zu Rechten und Pflichten von Angestellten und Arbeitgeber*innen im Zusammenhang mit der App.

Unklare Rechtslage

Teilweise sind (arbeits-)rechtliche Fragen rund um die Corona-App noch nicht geklärt. An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass wir mit diesem Artikel selbstverständlich keine verbindliche Rechtsberatung leisten, sondern nur eine Orientierungshilfe geben wollen.

Zur besseren Einordnung sprachen wir mit Dr. Alexander Scharf, Fachanwalt für Arbeitsrecht und TÜV-zertifizierter Datenschutz­beauftrager sowie Datenschutz­auditor. Dr. Scharf ist Seniorpartner der Kanzlei Scharf & Wolter in Hamburg.

Rechtsanwalt-Dr-Alexander-Scharf

Prinzipiell ist festzustellen, dass die App datenschutzfreundlich gestaltet wurde und nur dezentral auf den Endgeräten gespeicherte anonyme IDs erhebt. GPS-Daten für die Standortbestimmungen werden nicht erhoben.“

Dr. Alexander Scharf, RA

App zur Kontaktnachverfolgung

Sicherlich ist es nicht nur für Unternehmen wünschenswert, möglichst wenig Infektionen bei der Belegschaft zu verzeichnen – es ist auch gesamtgesellschaftlich notwendig, die Infektionszahlen niedrig zu halten, um die Überlastung der Krankenhäuser und insbesondere der Intensivmedizin zu verhindern. Dieses Prinzip nennt man räumliche Distanzierung oder auch „Flatten the Curve“.

Mit der Corona-App sollen Infizierte eine schnelle digitale Meldung machen und Kontaktpersonen warnen können. Die App warnt Nutzer*innen also, wenn sie in Kontakt mit einer infizierten Person geraten sind und daraus ein erhöhtes Ansteckungsrisiko anzunehmen ist. Im Fall des Falles sind diese Nutzer*innen angehalten, Kontakte mit Dritten weitestgehend einzuschränken, bis durch eine ärztliche Untersuchung geklärt wurde, ob tatsächlich eine Infektion vorliegt.

Die Bundesregierung beschreibt die Funktionsweise der App wie folgt:

Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. So können Sie rasch entsprechend reagieren und laufen nicht Gefahr, das Virus unbewusst weiter zu verbreiten. Der bislang noch manuelle Prozess der Nachverfolgung von Infektionen wird durch diese digitale Hilfe stark beschleunigt. Gerade wenn sich jetzt wieder mehr Menschen treffen, ist das wichtig, um das Virus einzudämmen. Die App läuft auf Ihrem Smartphone, während Sie Ihrem Alltag nachgehen. Sie erkennt dabei andere Smartphones in der Nähe, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die App speichert dann deren zufällige Bluetooth-IDs (Zufallscodes) für begrenzte Zeit. Diese verschlüsselten IDs (Zufallscodes) erlauben keine Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.“
(Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/corona-warn-app)

CWA-Firmenhandy

Prinzip der doppelten Freiwilligkeit

So wünschenswert die Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger bei der App-Nutzung auch ist – eine gesetzliche Pflicht zur App-Nutzung gibt es nicht. Bei der Einführung der App hat sich die Bunderegierung der sogenannten doppelten Freiwilligkeit verpflichtet. Heißt also: Jede*r entscheidet selbst über die Nutzung der App sowie zusätzlich über die Weitergabe der Warnung.

Das Prinzip der Freiwilligkeit erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Arbeitsverhältnis. Und das muss laut Datenschutzkonferenz des Bundes und der Länder (DSK) auch sein, denn diese stellte am 16. Juni 2020 fest, dass „ … der Zugang zu (…) Arbeitsstätten (…) nicht vom Vorweisen der App abhängig gemacht werden“ dürfe. Eine Diskriminierung von Angestellten, die die App nicht nutzen, sei auf jeden Fall auszuschließen (Quelle: Pressemitteilung DSK).

Darf der Arbeitgeber die Installation anordnen?

Zunächst macht es einen Unterschied, ob wir von privaten Endgeräten sprechen oder von Firmengeräten.

Auf privaten Geräten

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber keine rechtliche Handhabe, um auf die privaten Geräte der Angestellten zuzugreifen oder Anordnungen zur App-Nutzung auf den Geräten zu treffen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können daher weder verpflichtet werden, die App auf ihren privaten Geräten zu installieren, noch können sie zur Nutzung verpflichtet werden.

Corona-Warn-App_Firmenhandy

Auf Firmengeräten

Bei den Firmengeräten ist die Rechtslage etwas komplizierter. Grundsätzlich können Arbeitgeber*innen darüber bestimmen, wie angeschaffte Betriebsmittel durch die Belegschaft genutzt werden. Dies kann auch die Nutzung mobiler Anwendungen einschließen (zum Beispiel Produktivitäts-Apps).

Rechtsanwalt-Dr-Alexander-Scharf„Allerdings muss die Nutzung betrieblichen Interessen dienen und darf nicht unzulässig in Arbeitnehmerrechte eingreifen. Dabei ist es grundsätzlich statthaft, Arbeitnehmer zur Duldung datenschutzrelevanter Maßnahmen anzuweisen. Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Verhältnismäßigkeitsprüfung, die ein Überwiegen der Arbeitgeberbelange gegenüber den Einschränkungen des Persönlichkeitsrechts des Arbeitsnehmers feststellt.“

Dr. Alexander Scharf, RA

Weisungsrecht vs. Persönlichkeitsrecht

Prinzipiell gibt es bei der Corona-Warn-App also eine Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Angestellten einerseits und den Weisungsrechten des Arbeitgebers andererseits. Dank des Persönlichkeitsrechts dürften Angestellte die Nutzung der App trotz der geringen datenschutzrechtlichen Belastung grundsätzlich verweigern. Demgegenüber hat der Arbeitgeber (betriebs-)wirtschaftliche Interessen sowie den Gesundheitsschutz seiner Belegschaft, Partner, Kund*innen etc. auf seiner Seite.

Interessenabwägung

Ob und wann nun die Nutzung als zulässig zu bewerten ist, entscheidet sich nach einer Interessenabwägung, die im Rahmen von § 106 Gewerbeordnung durchzuführen ist. In § 106 Gewerbeordnung ist festgelegt, dass eine arbeitgeberseitige Weisung nur dann wirksam ist, wenn sie verhältnismäßig ist, also die Interessen von Arbeitnehmer*in und Arbeitgeber ausreichend berücksichtigt.

Bei der Interessenabwägung muss unter anderem berücksichtigt werden, ob sich die App überhaupt eignet, das Interesse des Unternehmens (zum Beispiel den Infektionsschutz im Betrieb) zu verfolgen. Auch müssen andere Maßnahmen mit in Betracht gezogen werden, wie etwa Homeoffice. Eine detailliertere Aufstellung dieser Zusammenhänge findest du hier (Punkt 2).

Gibt es eine Nutzungspflicht bei der Corona-App?

Wie erwähnt gibt es Einschätzungen, dass der Arbeitgeber die App auf den Firmengeräten verpflichtend machen darf, die Juristen sind sich aber nicht in allen Aspekten einig. Zu unterscheiden sind weiterhin Installation und Nutzung. Ob eine angeordnete Nutzung vom Weisungsrecht abgedeckt wird, ist ohne sehr gewichtige Gründe und besondere Umstände stark zu bezweifeln.

Solche Gründe könnten beispielsweise bei einer Tätigkeit mit hoher Schadensgefahr im Gesundheitswesen vorliegen. Weitere Beispiele für eine mögliche Nutzungspflicht: Geschäftslokale mit regelmäßigem Verkehr von Risikogruppen (Apotheken, Sanitätsfachgeschäfte) oder der Grundversorgung (Supermarkt). Natürlich zählen auch Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zu den engeren Kandidaten.

Nachdem klare gesetzliche Vorgaben bislang fehlen, bedürfte es im Zweifel einer gerichtlichen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Mitarbeiter*innen und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Ich möchte die App selber auf dem Diensthandy installieren – darf ich das?

Prinzipiell ist die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Diensthandy erlaubt, solange der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nichts anderes anordnet. Besteht allerdings eine Nutzungsvereinbarung dahinhegend, dass auf einem Firmengerät nur ausdrücklich zugelassene Apps genutzt werden können, müssen sich Arbeitnehmer auch für die Corona-Warn-App die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.

Was macht der Betriebsrat?

Da in jedem Fall die Leistungs- und Verhaltenskontrolle tangiert wird, müssen in mitbestimmten Betrieben und Dienststellen der Betriebsrat oder Personalrat einbezogen werden. Der Betriebsrat sollte dabei streng auf die Einhaltung des Freiwilligkeitsprinzips achten.

Nutzung in der Freizeit

Unstrittig ist, dass die Angestellten regelmäßig nicht zur Nutzung der App außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten gezwungen werden können. Das wäre zwar nötig, um die App wirklich sinnvoll nutzen zu können – verstieße aber gegen das Prinzip der Freiwilligkeit.

Was muss ich machen, wenn die Corona-App Rot zeigt?

Wenn du die App nutzt und diese auf Rot steht, musst du erstmal gar nichts machen. Du hast dann aber das Recht auf einen kostenlosen Corona-Test. Mehr Infos hierzu gibt es in dem kurzen ARD-Video. Beachte, dass du im Fall eines positiven Tests deinen Arbeitgeber informieren musst (Meldepflicht!).

Klicken Sie auf den unteren Button, um den Inhalt von www.ardmediathek.de zu laden.

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Bereitstellung der Corona-App auf Firmenhandys ist erlaubt

Ein*e Arbeitgeber*in darf die Angestellten zwar nicht zwingen, er darf sie aber durchaus animieren, die App freiwillig zu nutzen. Dazu kann auch gehören, die App per zentralisierter Softwareverteilung auf administrierte Firmenhandys auszurollen („pushen“). Über die Nutzung entscheiden dann die Anwender*innen selbst.

Für die zentralisierte Softwareverteilung kann die IT eine sogenannte MDM-Software nutzen. MDM steht für Mobile Device Management. Erfahre mehr hierzu in unserem MDM-Whitepaper.

Dieses Vorgehen hat zwei Vorteile: Erstens besteht nicht die Gefahr, dass Mitarbeiter*innen versehentlich zu Fake-Apps greifen, wenn die richtige Corona-App auf ihre mobilen Endgeräte gepusht wird.

Zweitens wird so die Schwelle für die freiwillige Nutzung niedriger, und die App funktioniert ja nur, wenn sie in der Breite und von möglichst vielen Personen genutzt wird.

Meldepflicht nach Infektion

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten beachten: Nach dem Prinzip der Freiwilligkeit ist es nicht verpflichtend, ein positives Testergebnis in der App zu hinterlegen, wenn sie denn genutzt wird – auch wenn das im Sinne der Kontaktverfolgung die einzig sinnvolle Vorgehensweise wäre.

Arbeitnehmer*innen sind auch nicht verpflichtet, etwaige Warnungen der App dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dieser hat übrigens auch kein Recht, danach zu fragen.

Anders sieht es bei der Mitteilung positiver Testergebnisse aus: Hier unterliegt der Beschäftigte einer Meldepflicht und muss den Arbeitgeber entsprechend informieren.

Zusammenfassung

Rechtsanwalt-Dr-Alexander-Scharf„Falls Sie nicht in einem der oben erwähnten Berufs­bilder mit hoher Schadens­gefahr tätig sind, ist es unwahr­scheinlich, dass Ihr Arbeit­geber die Nutzung der App auf dem Dienst­handy anordnen darf. Erlaubt und technisch möglich ist es aber ohne weiteres, die App zentral auf alle Firmen­geräte auszu­rollen. Die Nutzung ist dann zwar wünschens­wert, bleibt aber grundsätzlich frei­willig. Bei Privat­geräten hat der Arbeit­geber grund­sätzlich keine Weisungs­befugnis.“

Dr. Alexander Scharf, RA

Weblinks zur Anordnung der Corona-App

Kostenloser Download

 Lade dir unser MDM-Whitepaper runter, um mehr über Mobile-Device-Management und MDM-Software-Provider zu erfahren. 

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